Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.1978 - VIII C 50.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1801
BVerwG, 12.07.1978 - VIII C 50.77 (https://dejure.org/1978,1801)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1978 - VIII C 50.77 (https://dejure.org/1978,1801)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1978 - VIII C 50.77 (https://dejure.org/1978,1801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines feststellenden Verwaltungsaktes - Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes eines Verwaltungsaktes - Die Mietpreisbindung in Berlin - Bestätigung des Zeitpunktes des Endes der Eigenschaft einer Wohnungen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1978 - 8 C 50.77
    Die genannte Rechtsänderung Ende 1969 hatte aber unechte (retrospektive) Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 25, 142 [154]; 31, 222 [226]): Das Vertrauen des Klägers, die gesetzlichen Bindungen würden auf Grund der Rückzahlung der öffentlichen Mittel im Jahre 1966 ab 1. Januar 1972 entfallen, ist durch die genannte Rechtsänderung enttäuscht worden.

    In Fällen der unechten Rückwirkung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 31, 222 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70] [227] mit weiteren Hinweisen) eine Güterabwägung erforderlich: Das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung ist mit der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; dazu ist hier folgendes zu bemerken:.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1978 - 8 C 50.77
    Entgegen der Ansicht der Revision liegt hier kein Fall der echten (retroaktiven) Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor (vgl. BVerfGE 13, 261 [270 ff.]), weil der Tatbestand, der von der Rechtsänderung betroffen wurde, noch nicht abgeschlossen war; erst ab 1. Januar 1972 hätte der Kläger damit rechnen können, daß die gesetzlichen Bindungen der öffentlich geförderten Wohnungen in Fortfall kämen.
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1978 - 8 C 50.77
    Die genannte Rechtsänderung Ende 1969 hatte aber unechte (retrospektive) Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 25, 142 [154]; 31, 222 [226]): Das Vertrauen des Klägers, die gesetzlichen Bindungen würden auf Grund der Rückzahlung der öffentlichen Mittel im Jahre 1966 ab 1. Januar 1972 entfallen, ist durch die genannte Rechtsänderung enttäuscht worden.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Insoweit traf die Neuregelung auf Tatbestände, in denen die Eigentümer des geförderten Wohnraums mit der vorzeitigen Rückzahlung zwar alles ihrerseits Notwendige getan hatten, um das Förderverhältnis vorzeitig zum Erlöschen zu bringen, Rechtsbeziehungen in diesem Verhältnis in Gestalt der Wohnungsbindungen aber gleichwohl noch fortbestanden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1978 - BVerwG 8 C 50.77 -, Buchholz 454.31 § 18 WoBindG 1965 Nr. 1).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 8 B 174.97

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung einer Nachwirkungsfrist - Echte oder

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 12. Juli 1978 - (BVerwG 8 C 50.77 - Buchholz 454.31 § 18 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 ff.) ist bereits geklärt, daß die Bestätigung nach der bis zum 30. Mai 1990 geltenden Fassung des § 18 Abs. 1 WoBindG sowie der Widerruf einer solchen Bestätigung Verwaltungsakte sind.

    Wie der Senat im Urteil vom 12. Juli 1978 (a.a.O. S. 3 ff.) dargelegt hat, zwingen Begriff und Zweck der auf die Zukunft gerichteten Bestätigung einer Rechtslage zu dem Schluß, daß die nach § 18 Abs. 1 WoBindG a.F. erteilte Bestätigung angepaßt werden konnte.

  • OVG Berlin, 23.04.2003 - 5 B 9.01

    Wohriungsbindungsrecht; Geldleistung; Rückzahlung der öffentlichen Mittel;

    Der Senat hat dies auch für die hier maßgebliche Gesetzesfassung vor Inkrafttreten der - klarstellenden - Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG (eingefügt durch das WoBindG ÄndG vom 17. Mai 1990 [BGBl. I S. 934]) entschieden (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - OVG 5 B 32.88 - BBauBl 1990, S. 358 und Urteil vom 3. Dezember 1998 - OVG 5 B 109.96 -, unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 9.77 - BVerwGE 55, 170 und vom 12. Juli 1978 - BVerwG 8 C 50.77 - Buchholz 454.31 § 18 WoBindG 1965 Nr. 1; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 7 B 87.03104 -DÖV 1989, 590 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.1997 - 14 A 2416/92

    Streit um die Folgen der Verlängerung der Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1

    vom 12. Juli 1978 - 8 C 50.77 -, Buchholz 454.31, § 18 WoBindG 1965 Nr. 1.
  • BVerwG, 14.12.1978 - 8 CB 64.77

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung

    Das entnimmt der beschließende Senat den Vorgängen der Akten BVerwG 8 C 50.77; das Revisionsverfahren unter dem genannten Aktenzeichen ist inzwischen abgeschlossen worden.
  • BVerwG, 18.10.1993 - 8 B 169.93

    Öffentliche Förderung einer Wohnung - Heilung einer Versäumung der Frist zur

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats in den Urteilen vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 9.77 - (BVerwGE 55, 170 [BVerwG 18.01.1978 - 8 C 9/77]) und vom 12. Juli 1978 - BVerwG 8 C 50.77 - (Buchholz 454.31 § 18 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 f.) war bereits vor der klarstellenden Einfügung des § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG durch das Gesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 934) höchstrichterlich geklärt, daß die Bestätigung der zuständigen Stelle, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 WoBindG), ein feststellender Verwaltungsakt ist, den der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) mit dem Widerspruch anfechten kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht